Arbeitgeber muss nicht auf Frist für Kündigungsschutzklage hinweisen

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ließ eine verspätet eingegangene Klage aber nicht deshalb zu, weil der Arbeitgeber den gekündigten Mitarbeiter nicht auf die gesetzliche Frist hingewiesen hatte. Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, sich über seine rechtlichen Klagemöglichkeiten zu erkundigen.

Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.10.2005
10 Ta 245/05
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz

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