Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ließ eine verspätet eingegangene Klage aber nicht deshalb zu, weil der Arbeitgeber den gekündigten Mitarbeiter nicht auf die gesetzliche Frist hingewiesen hatte. Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, sich über seine rechtlichen Klagemöglichkeiten zu erkundigen.
Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.10.2005
10 Ta 245/05
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz
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