Beachtung der Frist für Kündigungsschutzklage bei Insolvenz

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dabei ist die Frist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist. Wurde zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ein Insolvenzverwalter für den zahlungsunfähigen Arbeitgeber bestellt, ist nach der gesetzlichen Regelung die Klage gegen diesen zu richten. Eine unklare oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist vom Arbeitsgericht von Amts wegen zu berichtigen. Ist der Begründung der Kündigungsschutzklage die Insolvenz des Arbeitgebers nicht zu entnehmen, ist auch eine Berichtigung nicht möglich. Folge: Nach Ablauf der Dreiwochenfrist ist die neuerliche Klage gegen den Insolvenzverwalter unzulässig.

Urteil des BAG vom 21.09.2006
2 AZR 573/05
NJW Heft 6/2007, Seite X

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