Frist für Kündigungsschutzklage trotz Vergleichsverhandlungen beachten

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Der gekündigte Arbeitnehmer sollte bedenken, dass die Klagefrist trotz schwebender Vergleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber weiterläuft. Selbst auf mehr oder weniger verbindliche Zusagen des Arbeitgebers sollte er sich nicht verlassen.

So nahm das Landesarbeitsgericht Köln eine schuldhafte Versäumung der Klagefrist an, weil sich der Gekündigte durch die Aussage eines Vorgesetzten, "warte mal ab, vielleicht erledigt sich dies und wir machen die Kündigung rückgängig", von einer fristgerechten Klageerhebung abhalten ließ. Seine verspätete Klage wurde abgewiesen.

Beschluss des LAG Köln vom 19.04.2004
5 Ta 63/04
MDR 2005, 403

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