Frist für Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt auch bei nicht erfüllter Wartezeit

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Arbeitnehmer sollten beachten, dass diese Frist auch dann gilt, wenn sie erst weniger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und damit die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt ist.

Urteil des LAG Hamm vom 11.05.2006
16 Sa 2151/05
Pressemitteilung des LAG Hamm

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