Für das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein rechtfertigt ein Krankenhausaufenthalt für sich gesehen noch keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer objektiv gehindert war, Klage zu erheben oder von einem Dritten erheben zu lassen. Hiervon kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn durch die Art der Erkrankung oder die besondere Behandlungssituation (hier Suchtbehandlung) Außenkontakte (auch telefonischer Art) ausgeschlossen oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert sind.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 05.02.2008
6 Ta 22/08
EzA-SD 2008, 3
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