Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hält einen Arbeitsrichter nicht für verpflichtet, den Kläger auf einen schwerwiegenden Formfehler in seiner Kündigungsschutzklage hinzuweisen. Die Klage kann unkommentiert abgewiesen werden.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.04.2005
7 Sa 459/04
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz
|
|
|
|