Beginn der Klagefrist bei verspäteter Leerung des Postfachs

Adressiert ein Arbeitgeber eine Kündigung an das Postfach des Arbeitnehmers, so kann bei der Zustellung einer Kündigung nicht davon ausgegangen werden, dass das Postfach täglich geleert wird. Vom Zugang eines in das Postfach eingeworfenen Kündigungsschreibens ist vielmehr spätestens mit Ablauf der im Postfachvertrag festgelegten Leerungsfrist von sieben Tagen auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt läuft in der Regel die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. War der Arbeitnehmer jedoch unverschuldet erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Leerung seines Fachs in der Lage, kann seine Klage auf Antrag nachträglich zugelassen werden.

Urteil des LAG Köln vom 04.12.2006
14 Sa 873/06
Pressemitteilung des LAG Köln

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