Für das Landesarbeitsgericht Köln rechtfertigt eine psychische Erkrankung des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres die nachträgliche Zulassung einer zu spät erhobenen Kündigungsschutzklage. Eine nachträgliche Klagezulassung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit nicht in der Lage war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Bei einer gleich bleibend schweren Erkrankung ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer auch eine fristgerechte Klageerhebung möglich gewesen wäre.
Urteil des LAG Köln vom 09.03.2006
14 Ta 21/06
Pressemitteilung des LAG Köln
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