Frist für Kündigungsschutzklage trotz psychischer Erkrankung zu beachten

Wird eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt, kann die Wirkung der Versäumnis durch einen Antrag auf so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist das Versäumen der Frist ohne Verschulden. Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Für das Landesarbeitsgericht Köln rechtfertigt eine psychische Erkrankung des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres die nachträgliche Zulassung einer zu spät erhobenen Kündigungsschutzklage. Eine nachträgliche Klagezulassung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit nicht in der Lage war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Bei einer gleich bleibend schweren Erkrankung ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer auch eine fristgerechte Klageerhebung möglich gewesen wäre.

Urteil des LAG Köln vom 09.03.2006
14 Ta 21/06
Pressemitteilung des LAG Köln

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