Unwirksamer Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmer können bei einer Kündigung des Arbeitgebers wirksam auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Erfolgt die Verzichtserklärung jedoch auf einem für eine Vielzahl von Fällen vom Arbeitgeber vorformulierten Formular, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hält demnach einen formularmäßigen Klageverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers für unwirksam, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine ausgleichende Gegenleistung erhält.

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 19.07.2006
2 Sa 123/05
Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg

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