Anders ist die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer auffordert, während der Dauer des Verfahrens seine Tätigkeit zu unveränderten Bedingungen vorläufig wieder aufzunehmen. Lehnt der Mitarbeiter dies grundlos ab oder macht er - wie im vorliegenden Fall - seine Tätigkeit davon abhängig, dass der Arbeitgeber klarstellt, er halte an der Kündigung nicht fest, bringt der Arbeitnehmer damit zum Ausdruck, dass er nicht leistungswillig ist. Die fehlende Leistungsbereitschaft schließt das Vorliegen des Annahmeverzugs seitens des Arbeitgebers aus. In diesem Fall hat der Gekündigte keinen Anspruch auf Nachzahlung seiner Vergütung, wenn er im Kündigungsschutzprozess obsiegt.
Urteil des BAG vom 13.07.2005
5 AZR 578/04
RdW 2006, 184
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