Keine Sperrfrist für arbeitslosen leitenden Angestellten
Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Daher darf die Arbeitsagentur keine Sperrfrist verhängen, wenn ein Mitarbeiter mit leitender Funktion gegen Zahlung einer Abfindung eine Aufhebungsvereinbarung abschließt, um so einer Kündigung des Unternehmens zuvorzukommen.
Urteil des BSG vom 17.11.2005
B 11a/11 AL 69/04 R
Pressemitteilung des BSG