Begriff des Leitenden Angestellten
Das Betriebsverfassungsgesetz definiert den leitenden Angestellten im § 5 Abs. 3 BetrVG. Für leitende Angestellten gilt das BetrVG und das Arbeitszeitgesetz nicht und das Kündigungsschutzgesetz ist auch nur eingeschränkt anwendbar. Für leitende Angestellte gilt praktisch ein Kündigungsschutz "light". Der Betriebsrat ist nicht für leitende Angestellte zuständig.
Die Definition des leitenden Angestellten ist im Kündigungsschutzgesetz enger als im Betriebsverfassungsgesetz. Beispiele zur Prüfung, ob jemand als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz gilt. Typische Fragen sind: Sind Sie berechtigt, Arbeitnehmer selbstständig einzustellen und auch zu kündigen. Besitzen Sie Prokura oder sogar Generalvollmacht und besteht diese nicht nur auf dem Papier, sondern wird auch tatsächlich von Ihnen ausgeübt? Nehmen Sie Aufgaben wahr, die im Rahmen der Gesamtorganisation des Unternehmens von Bedeutung sind?
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
Das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten regelt stattdessen die Bildung von Sprecherausschüssen der leitenden Angestellten. In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt (vgl. § 1 Sprecherausschussgesetz (SprAuG)). So ist nach § 31 Abs. 2 SprAuG vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten der Sprecherausschuss zu hören.
Die betrieblichen Mitwirkungsrechte von leitenden Angestellten sind im Sprecherausschuss im Vergleich zu einem Betriebsrat wesentlich schwächer ausgestaltet und im wesentlichen auf Unterrichtung und Beratung begrenzt. Eine Regelung zur Mitbestimmung ist auch mit dem Leitbild und mit der Funktion des leitenden Angestellten schlecht vereinbar.
Kündigung von leitenden Angestellten (Kündigungschutz)
Grundsätzlich unterliegen auch leitende Angestellte dem Kündigungsschutzgesetz aber eben nur mit einem Kündigungschutzrecht "light". Der leitende Angestellte hat auch aufgrund der Nähe zur Unternehmensleitung eine ausgeprägtere Treuepflicht als ein "normaler" Arbeitnehmer. Hieraus leitet die Rechtsprechung an eine ordentliche Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen wesentlich geringere Anforderungen ab als bei der Kündigung von anderen Arbeitnehmern.
Die rechtlichen Anforderungen an eine Kündigung sind mithin generell niedriger als bei anderen "einfachen" Arbeitnehmern. Zwar können auch leitende Angestellte wie andere Arbeitnehmer gerichtlich gegen eine Kündigung vorgehen. Der Arbeitgeber kann im Kündigungsschutzverfahren jedoch jederzeit einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellen. Dieser Antrag muss auch nicht begründen werden.
Von Bedeutung ist außerdem, dass Arbeitgeber und Sprecherausschuss Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren können. Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss vereinbart ist (vgl. § 28 SprAuG). Mehr Informationen zu den Besonderheiten bei leitenden Angestellten finden Sie auf der Website der Anwaltskanzlei Hensche Rechtsanwälte.
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