Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines freigestellten Arbeitnehmers

In einem anlässlich eines Kündigungsschutzverfahrens abgeschlossenen Aufhebungsvergleich stellte der Arbeitgeber den Gekündigten "unwiderruflich von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Vergütung" frei. Später erkrankte der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum. Dem schloss sich eine mehrmonatige Reha-Maßnahme an. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, nur im üblichen Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Weiterzahlung der Vergütung verpflichtet zu sein.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Auch bei einer bezahlten Arbeitsfreistellung müssen die gesetzlichen Grenzen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten. Eine uneingeschränkte Vergütungspflicht des Unternehmers würde in erster Linie den Sozialversicherungsträger entlasten, da der Entgeltanspruch gemäß § 52 Abs. 3 SGB IX, § 115 SGB X mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger übergeht. Ein solcher Regelungswille kann den Parteien des Aufhebungsvertrags ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht unterstellt werden.

Urteil des BAG vom 29.09.2004 - 5 AZR 99/04

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