Gehaltsfortzahlung: Nachweis einer neuen Erkrankung
Grundsätzlich genügt es, dass ein Arbeitnehmer am Anfang einer Erkrankung eine „Erstbescheinigung“ des behandelnden Arztes vorlegt. Dies reicht jedoch dann nicht aus, wenn der Mitarbeiter bereits sechs Wochen arbeitsunfähig krank war. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere sechs Wochen entsteht nur, falls nachweislich eine neue Erkrankung vorliegt.
Für diesen Nachweis genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer eine neue „Erstbescheinigung“ des behandelnden Arztes vorlegt, weil sich hieraus die Art der Erkrankung nicht ergibt. Der Arbeitnehmer hat daher auf Verlangen des Arbeitgebers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und damit die Feststellung zu ermöglichen, ob eine neue und nicht nur eine Fortsetzung der vorangegangenen Erkrankung vorliegt.
Urteil des LAG Hamm vom 18.01.2006 - 18 Sa 1418/05