Hat der Schuldner, in der Absicht seine Gläubiger zu benachteiligen, vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse gewählt, so ist er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags bereits im Jahr der Pfändung so zu behandeln, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern. Ist für die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben, muss der Gläubiger den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht erbringen.
Beschluss des BGH vom 04.10.2005
VII ZB 26/05
BGHR 2006, 131
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