Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld
Nach § 850a Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zählt das vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsgeld zu den unpfändbaren Bezügen. Dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld jährlich mit der Junivergütung in einer Summe bezahlt wird und die Pfändungsfreigrenze dadurch überschritten ist.
Urteil des LAG Nürnberg vom 07.11.2006
7 Sa 716/05
Pressemitteilung des LAG Nürnberg