Das Bundesarbeitsgericht sprach dem klagenden Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch für die Zeit von Dezember bis Februar zu. Das Arbeitsverhältnis war weder zum 30. November befristet, noch hatten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit lagen nicht vor. Der Arbeitgeber trug daher das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls, da diese gesetzliche Regelung nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen werden konnte.
Urteil des BAG vom 09.07.2008
5 AZR 810/07
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