Der Insolvenzverwalter verlangte die Unterlassung der Verwendung des Namens "Results". Obwohl kein nachvertragliches Konkurrenzverbot vereinbart war, gab das Bundesarbeitsgericht der Klage statt. Die Verwendung des Namens "Results" für das eigene Internetangebot stellte eine Markenrechtsverletzung dar. Auch ein Teil einer Firmenbezeichnung kann eine geschützte geschäftliche Bezeichnung im Sinne des Markenrechts darstellen, wenn er sich - wie hier - im Geschäftsverkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchgesetzt hat.
Urteil des BAG vom 07.09.2004
9 AZR 545/03
NZA 2005, 105
NJW-Spezial 2005, 83
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