Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigung

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor sie innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen eine im Gesetz abhängig von der Gesamtbelegschaftszahl festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen. Bisher verstand das Bundesarbeitsgericht unter „Entlassung“ den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass die Anzeige auch dann noch als rechtzeitig angesehen wurde, wenn diese nach Ausspruch der Kündigung, aber 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte.

Der Europäische Gerichtshof legt demgegenüber die Vorschrift so aus, dass Arbeitgeber der Arbeitsagentur eine Massenentlassung bereits vor Ausspruch der Kündigungen anzeigen müssen. Allerdings wird betroffenen Betrieben nach einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichts insoweit ein Vertrauensschutz eingeräumt, dass eine nicht rechtzeitige Massenentlassungsanzeige nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen führt, wenn sie vor Bekanntwerden dieser Entscheidung erfolgt ist.

Urteil des EuGH vom 27.1.2005
C-188/03
Urteil des BAG vom 23.03.2006
2 AZR 343/05
Pressemitteilungen

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps