Der Europäische Gerichtshof hält es daher für unzulässig, wenn der bezahlte Mindestjahresurlaub im Fall der Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt wird. Unzulässig ist somit sowohl die Ausbezahlung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubsentgelts als auch dessen Einberechnung in den Stunden- oder Tageslohn.
Urteil des EuGH vom 16.03.2006
C-131/04
Urteil des EuGH vom 06.04.2006
C-124/05
ArbRB 2006, 97 und 129
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