| Verwandt: Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz und Rechtsfragen zur privaten Internet-Nutzung und Videokontrolle am Arbeitsplatz |
Überwachung der Telekommunikation am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber hat das Recht, die Telefon- und Internetnutzung seiner Arbeitnehmer daraufhin zu überprüfen, ob diese allein für dienstliche Zwecke genutzt wird. Hierzu kann er die Verbindungsdaten einschließlich der Empfänger- und Adressdaten prüfen und auswerten. Diese Überwachung ist aber grundsätzlich auf die formelle Seite der Datenübermittlung beschränkt.
Eine inhaltliche Kontrolle der Telefongespräche sowie der versandten oder empfangenen Mails ist nicht gestattet. Auch durch eine Betriebsvereinbarung kann eine unbemerkte Inhaltskontrolle nicht gestattet werden. Allerdings kann in begründeten Ausnahmefällen, bei vorliegenden dringenden Verdachtsmomenten, eine inhaltliche Überprüfung gerechtfertigt sein. Seit dem 1. Januar 2008 sind Telefonanbieter zudem verpflichtet, alle Verbindungsdaten ein halbes Jahr lang zu speichern, so dass auch nach längerer Zeit Konsequenzen auf den Arbeitnehmer zukommen können.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Unterschieden wird bei der Überwachung zwischen offener und verdeckter Videobeobachtung. Die offene Kameraüberwachung ist in vielen Fällen legitim – vor allem in öffentlichen Räumen. So kann der Einzelhändler seine Waren vor Ladendiebstahl schützen, das Museum seine Ausstellungsstücke durch Kameras und die Bank ihre Mitarbeiter im Bereich des Kassenschalters absichern.
Jedoch muss ein sichtbarer Hinweis auf die Videoüberwachung angebracht sein. Somit kann jeder selber entscheiden, ob er sich der Überwachung entzieht, indem er diesen öffentlichen Räumen fern bleibt. Seine Anwesenheit wird ansonsten als Einwilligung in die Aufnahmen angesehen. Die Überwachung muss sich jedoch auf den Kunden beziehungsweise Besucher beschränken und darf nicht auf Mitarbeiter ausgedehnt werden. Zudem muss jeder Mitarbeiter vorab informiert werden.
Der Grundsatz der Einwilligung gilt nicht in einem Arbeitsverhältnis. Da der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, sich an einem vorgegebenen Ort aufzuhalten, hat er nicht die Möglichkeit, die überwachten Räume zu verlassen. Wenn der Mitarbeiter beispielsweise im Büro verbleibt, ist das keine Einwilligung in die Überwachung.
Zustimmung des Betriebsrates unerlässlich: Die verdeckte Überwachung ist nur mit Einschränkung zulässig. Das heimliche Beobachten von Mitarbeitern, um deren Arbeitsleistung zu überprüfen, ist generell verboten. Wenn ein konkret begründeter Verdacht einer strafbaren Handlung gegen den Arbeitnehmer besteht oder ihm andere schwere Verfehlungen zu Lasten des Arbeitgebers vorgeworfen werden, ist die versteckte Überwachung gesetzlich erlaubt. Es müssen aber auch alle anderen möglichen Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sein und das Maß der Überwachung darf nicht unverhältnismäßig zum Tatverdacht sein.
In allen genannten Fällen muss auf jeden Fall die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden. Als Arbeitgeber sollte man zudem immer bedenken, dass neben einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro ein langfristiger Imageschaden droht und die verantwortlichen Organe aus dem Unternehmen müssen mit einem Strafverfahren rechnen.
Praxishinweis für Arbeitgeber: Sollten Arbeitgeber zu dem Schluss gelangen, dass eine Überwachung unausweichlich ist, sollten folgende Punkte im Vorfeld abgeklärt werden:
| Anwaltkanzlei.de bei Finanztip.de © Alle Rechte vorbehalten. |
|
|
|
|