Der Bundesgerichtshof verneinte in diesem Fall die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung. Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht ausnahmslos der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG. Formbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist dies aber zu verneinen, wenn kein spekulativer Handel mit den Gesellschaftsanteilen zu befürchten ist.
Urteil des BGH vom 10.03.2008
II ZR 312/06
NZG 2008, 377
DStZ 2008, 427
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