Mitbestimmung: Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
Die Neuregelung der Mitbestimmungsrechte sind nach Wirtschaftsmeinung mittelstandsfeindlich,
kostentreibend und abschreckend bei Neuinvestitionen. Es herrscht allgemein der Eindruck, dass die Bundesregierung hiermit ein
gegebenes Versprechen an die Gewerkschaften einlöst.
Das Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft und findet damit Anwendung bei den Betriebsratswahlen 2002.
Die wesentlichen Punkte der Reform:
- Die Zahl der Betriebsräte wird erhöht. In einem Betrieb mit 100 Arbeitnehmern gibt es künftig 5 statt 3 Mitglieder, bei 500 Arbeitnehmern steigt die Zahl von 9 auf 11 und in einem Unternehmen mit 1000 Beschäftigten von 11 auf 13 Mitglieder.
- Die Wahlverfahren für Kleinbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten werden vereinfacht. Das Verfahren wird in zwei Stufen vollzogen. Zunächst werden der Wahlvorstand bestellt und die Wahlvorschläge vorgelegt. In der zweiten Stufe wird nach einer Woche der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. In Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern muss dieses Verfahren vom Arbeitgeber gebilligt werden.
- Die Freistellung von Betriebsräten wird erleichtert. So soll in Betrieben mit 200 Mitarbeitern (bisher 300) ein Betriebsrat von seiner eigentlichen Tätigkeit entbunden werden, bei mehr als 500 Beschäftigten zwei. Bei 901 bis 1500 Mitarbeiter gibt es drei, zwischen 1501 und 2000 vier und ab 2001 Mitarbeitern fünf Freistellungen.
- Leih- und Heimarbeiter werden in die Betriebsverfassung einbezogen und können schon bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten an den Betriebsratswahlen teilnehmen.
- Betriebsräte erhalten neue Beratungs- und Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf Qualifizierung und Beschäftigungssicherung. Bei unbefristeten Einstellungen kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber gleich geeignete Bewerber, die im Betrieb befristet beschäftigt sind, nicht berücksichtigt.
- Der Betriebsrat erlangt besseren Zugang zum betrieblichen Umweltschutz. Der Arbeitgeber hat hierzu eine Informationspflicht in der Betriebsversammlung.
- Die Arbeitsbedingungen des Betriebsrates werden verbessert. Insbesondere soll er mit einer angemessenen Informations- und Kommunikationstechnik ausgestattet werden.