Das Bundesarbeitsgericht hielt einen Vergleich mit dem Tariflohn zur Feststellung der Sittenwidrigkeit eines Niedriglohns nur dann für gerechtfertigt, wenn in dem Wirtschaftsgebiet auch überwiegend die tarifliche Vergütung gezahlt wird. Entspricht diese jedoch nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt die Vergütung niedriger, ist zur Ermittlung des objektiven Werts einer Arbeitsleistung von dem allgemeinen regionalen Lohnniveau auszugehen.
Im Fall des klagenden Lagerarbeiters entsprach die vereinbarte Vergütung dem Tariflohn und damit dem objektiven Wert der Arbeit. Von einem krassen Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung konnte daher keine Rede sein.
Urteil des BAG vom 24.03.2004
5 AZR 303/03
RdW 2005, 52
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