Diskrete Behandlung sensibler Gesundheitsdaten in Personalakte

Werden über einen Arbeitnehmer besonders sensible Gesundheitsdaten (hier Kuraufenthalt wegen einer Entziehungskur) in dessen Personalakte aufbewahrt, kann ihm ein Anspruch auf besondere Geheimhaltung durch den Arbeitgeber etwa in der Form zustehen, dass die Daten (z. B. durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag) nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden dürfen.

Urteil des BAG vom 12.09.2006
9 AZR 271/06
NJW 2007, 794

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps