Vergütungsanspruch auch während Erprobung
Wer arbeitet, hat auch einen Anspruch auf entsprechende Vergütung. Im Einzelfall kann es jedoch erlaubt sein, einen Stellenbewerber kurzzeitig (mehrere Stunden oder wenige Tage) ohne Arbeitsvergütung zu erproben.
Unzulässig ist es allerdings, wie ein vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedener Fall zeigt, einen Berufskraftfahrer "probeweise" mehrere Wochen täglich 12 Stunden für Transportfahrten ohne Vergütung einzusetzen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein - 4 Sa 11/05