Rechtsfragen zum Resturlaub

Nicht immer gelingt es einem, im Verlauf eines Jahres seinen gesamten Urlaub einzubringen. Hat man am Jahresende noch einige Urlaubstage übrig, muss man ein wenig aufpassen, damit dieser Resturlaub nicht verfällt. Zwei Fragen tun sich in diesem Zusammenhang auf:

Inwieweit ist Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragbar?
Eigentlich muss nach dem Gesetz der Urlaub im laufenden Kalenderjahr komplett genommen werden. Nur ausnahmsweise dürfen Sie den Rest Ihres Urlaubs bis zum 31.03. des nächsten Jahres abfeiern und zwar dann, wenn Sie den Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen im alten Jahr nicht nehmen konnten, weil z.B. zu viel Arbeit anfiel oder Sie längere Zeit krank waren.

In solchen Fällen bleibt Ihnen der Urlaub dann eigentlich automatisch bis zum 31.03. des Folgejahres erhalten. Lassen Sie sich aber sicherheitshalber trotzdem vom Arbeitgeber ausdrücklich bestätigen, dass dieser mit der Übertragung des Resturlaubs auf das erste Quartal des nächsten Jahres einverstanden ist.

Ab wann verfällt übertragener Urlaub?
Normalerweise ist der Resturlaub ab dem 01. April des nächsten Jahres endgültig futsch. Sie können dann vom Arbeitgeber auch keine Abfindung verlangen, denn Urlaub darf nach dem Gesetz nicht abgegolten werden. Ist im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart, hilft das trotzdem nicht weiter. Die Vereinbarung verstößt gegen das Gesetz und ist deshalb nichtig. Allerdings sollten Sie in solchen Fällen prüfen, ob für Sie nicht ein Tarifvertrag anwendbar ist. Denn in Tarifverträgen kann über Urlaubsabgeltung etwas anderes vereinbart werden.

Für die Verfallsklausel zum 01.04. gibt es nur eine einzige "gesetzliche" Ausnahme: Wenn Sie im Betrieb erst frisch angefangen haben, am 31.12. noch nicht 6 Monate dabei waren und deshalb noch keinen Urlaub nehmen konnten, dann sind Sie nicht verpflichtet, den erworbenen Urlaubsanspruch in den nächsten drei Monate hineinzuquetschen, sondern können noch das ganze nächste Jahr über den Urlaub frei verfügen.

Reaktioneller Hinweis zu EuGH und LAG Düsseldorf
Der Europäische Gerichtshof hat aufgrund der Vorlage des LAG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 20.01.2009 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verliert, wenn er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortgedauert hat. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten. Ausgangspunkt war die Klage eines Arbeitnehmers (12 Sa 486/06), der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung geführt hat, nicht ausüben konnte. Das LAG Düsseldorf hat daraufhin die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt.

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