Herausgabe von Schmiergeldzahlungen

Einem Arbeitnehmer ist es auch ohne ausdrückliche Anordnung des Arbeitnehmers verboten, von Kunden Schmiergelder anzunehmen. Erhält er gleichwohl von Dritten derartige Zahlungen, muss er diese an seinen Arbeitgeber herausgeben. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers besteht mindestens in der Höhe der empfangenen Schmiergelder. Neben diesem Anspruch können dem Arbeitgeber u.U. weitergehende Ansprüche, z.B. wegen Rufschädigung, zustehen.

Urteil des Hessischen LAG vom

25.01.2008
10 Sa 1195/06
Justiz Hessen online

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