Mündliche Beendigung von Schulungsverträgen nicht formunwirksam
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach dem Gesetz zwingend der Schriftform (
§ 623 BGB). Dies gilt jedoch nicht für Umschulungsverhältnisse, da diese keine Arbeitsverhältnisse im Rechtssinne sind. Eine Kündigung kann daher mündlich ausgesprochen und ein Aufhebungsvertrag durch mündliche Vereinbarung abgeschlossen werden.
Urteil des BAG vom 19.01.2006
6 AZR 638/04
Pressemitteilung des BAG