Schwerbehindertem kommt Zusatzurlaub voll zugute

Nach § 125 SGB IX, der seit dem 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist, haben schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

Das Bundesarbeitsgericht hat die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung auch für die Neufassung des Schwerbehindertenurlaubs bestätigt, wonach diese Urlaubstage zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub und nicht etwa nur zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub zu gewähren sind.

Urteil des BAG vom 24.10.2006
9 AZR 669/05
Pressemitteilung des BAG

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