Selbstbeurlaubung geht nicht

Grundsätzlich ist es der Chef, der bestimmt, wann der Arbeitnehmer in Urlaub geht. Dabei muss er zwar auf die Wünsche der Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Ist das aber wegen dringender betrieblicher Bedürfnisse nicht möglich, dann kann er einen beantragten Urlaub auch versagen.

Wer dann "aus Trotz" gleichwohl ungenehmigt in Urlaub fährt, der hat ganz schlechte Karten. Eine solche Aktion berechtigt den Arbeitgeber nach einer Entscheidungt des Bundesarbeitsgerichts nämlich zur fristlosen Kündigung. Das Gericht ist dabei dem Arbeitgeber sogar wegen der Kündigungsmodalitäten noch entgegengekommen:
Eine fristlose Kündigung muss nach § 626 BGB eigentlich innerhalb von 2 Wochen erklärt werden, nachdem man vom Grund für die Kündigung erfahren hat (das gilt übrigens für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer). D.h., der Arbeitgeber hat ab dem ersten Tag, an dem der Arbeitnehmer ungefragt am Arbeitsplatz nicht mehr erscheint, eigentlich nur 14 Tage Zeit, ihm eine Kündigung zuzustellen. Was aber, wenn der Arbeitnehmer gleich drei oder vier Wochen in die Südsee abtaucht und unerreichbar ist? Wenn er dann braungebrannt zurückkommt, dann ist eigentlich der Zeitraum dann schon verstrichen, in dem die fristlose Kündigung erklärt werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat hier zugunsten des Arbeitgebers entschieden, dass (eigentlich logisch) der Zwei-Wochen-Zeitraum erst beginnt, wenn der Arbeitnehmer wieder im Lande ist (Beschluss des BAG vom 22.01.1998, Az.: 2 ABR 19/97; Fundstellen: EBE-BAG 1998, 78, RdW 1998, 407).

Verwandt: Ratgeber Urlaub für Arbeitnehmer
RA G. Kaßing bei Finanztip.de  © Alle Rechte vorbehalten.
Finanztipps