Selbstbeurlaubung geht nicht
Grundsätzlich ist es der Chef, der
bestimmt, wann der Arbeitnehmer in Urlaub geht. Dabei muss er zwar auf die
Wünsche der Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Ist das aber wegen dringender
betrieblicher Bedürfnisse nicht möglich, dann kann er einen beantragten Urlaub
auch versagen.
Wer dann "aus Trotz" gleichwohl
ungenehmigt in Urlaub fährt, der hat ganz schlechte Karten. Eine solche Aktion
berechtigt den Arbeitgeber nach einer Entscheidungt des Bundesarbeitsgerichts
nämlich zur fristlosen Kündigung. Das Gericht ist dabei dem Arbeitgeber sogar
wegen der Kündigungsmodalitäten noch entgegengekommen:
Eine fristlose
Kündigung muss nach § 626 BGB eigentlich innerhalb von 2 Wochen erklärt werden,
nachdem man vom Grund für die Kündigung erfahren hat (das gilt übrigens für
Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer). D.h., der Arbeitgeber hat ab dem ersten
Tag, an dem der Arbeitnehmer ungefragt am Arbeitsplatz nicht mehr erscheint,
eigentlich nur 14 Tage Zeit, ihm eine Kündigung zuzustellen. Was aber, wenn der
Arbeitnehmer gleich drei oder vier Wochen in die Südsee abtaucht und
unerreichbar ist? Wenn er dann braungebrannt zurückkommt, dann ist eigentlich
der Zeitraum dann schon verstrichen, in dem die fristlose Kündigung erklärt
werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat hier zugunsten des Arbeitgebers
entschieden, dass (eigentlich logisch) der Zwei-Wochen-Zeitraum erst beginnt,
wenn der Arbeitnehmer wieder im Lande ist (Beschluss des BAG vom 22.01.1998, Az.:
2 ABR 19/97; Fundstellen: EBE-BAG 1998, 78, RdW 1998, 407).