Keine Floßfahrten im Naturschutzgebiet

In der Weltenburger Enge zwischen Kloster Weltenburg und Kelheim, einem besonders idyllischen Abschnitt der Donau, wollte ein findiger Unternehmer Vergnügungsfahrten auf dem Floß anbieten. Dafür benötigte er eine behördliche Genehmigung, da dieser Abschnitt der Donau als Naturschutzgebiet nicht allgemein zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen ist. Von der Kreisverwaltungsbehörde wurde sein Antrag jedoch abgelehnt.

Vergeblich wandte sich der Unternehmer an die Justiz: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid ab (22 B 96.625). Es liege im Interesse der Allgemeinheit, beschied ihn das Gericht, Naturschutzgebiete vor jeder negativen Veränderung zu bewahren. Kommerziell durchgeführte Vergnügungsfloßfahrten könnten den Lebensraum frei lebender Tiere stören und diese beunruhigen. Auch das Pochen auf den Grundsatz der Gleichbehandlung - weil Linienschiffe dort nämlich fahren dürfen - half dem Unternehmer nichts: Diese beförderten einen größeren Personenkreis und ermöglichten gerade deshalb dem Publikum das Erlebnis des Naturschutzgebietes in "naturschonender und umweltverträglicher Weise", während häufigere (und lautere) Durchfahrten mit Flößen die Tierwelt wesentlich mehr beeinträchtigen würden.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1998 - 22 B 96.625

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