Ein solcher Hinweis muss allerdings dem gesetzlichen Transparenzgebot gerecht werden, das heißt, er muss deutlich und unmissverständlich sein. Dies trifft aber nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Arbeitsvertrag ein Weihnachtsgeld ausdrücklich zugesagt wird, an einer anderen Stelle des Formularvertrags jedoch geregelt ist, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass dies eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt. Derartige Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht sprach dem klagenden Arbeitnehmer daher einen Anspruch auf Zahlung der Gratifikation zu.
Urteil des BAG vom
30.07.2008
10 AZR 606/07
AuA 2008, 559
Betriebs-Berater 2008, 1785
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