Das Landesarbeitsgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne ausdrückliche Regelung keinen Anspruch auf eine anteilige Zahlung von Weihnachtsgeld haben. Eine solche Zuwendung verfolgt insbesondere den Zweck, der Belegschaft eine Weihnachtsfreude zu bereiten. Es kann nicht unterstellt werden, dass diese Zuwendung auch den Arbeitnehmern zustehen soll, die zu Weihnachten nicht mehr im Betrieb beschäftigt sind.
Urteil des LAG Köln vom 21.01.2005
4 Sa 1436/04
Pressemitteilung des LAG Köln
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