Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach Sonderzuwendungen als "freiwillige, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gewährt werden", ist mehrdeutig im Sinne von § 305c II BGB und daher insgesamt unwirksam. Bei einer solchen Formulierung ist nämlich unklar, ob damit ein "echter" Freiwilligkeitsvorbehalt oder aber ein "bloßer" Widerrufsvorbehalt gemeint sein soll. Dadurch wird nicht unmissverständlich deutlich, ob der Arbeitgeber jede vertragliche Bindung von vornherein ausschließen oder sich lediglich die einseitige Lossagung von einer vertraglichen Bindung vorbehalten wollte.
Urteil des LAG Brandenburg vom 13.10.2005
9 Sa 141/05
Der Betrieb 2006, 160
ZAP EN-Nr. 358/2006
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