Das Beschäftigungsverbot gilt auch für einen Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftigt und der Arbeitnehmer von Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig ist. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber, der den Mitarbeiter sonntags beschäftigt, in der Regel ein Grund zur ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen. Dem Arbeitgeber ist nicht zuzumuten, wegen eines Gesetzesverstoßes belangt zu werden.
Urteil des BAG vom 24.02.2005
2 AZR 211/04
Pressemitteilung des BAG
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