Eine unzulässige Benachteiligung im Einstellungsverfahren im Sinn des Gesetzes liegt jedoch nur dann vor, wenn der Bewerber für die zu besetzende Stelle objektiv in Betracht kommt und tatsächlich eine ernsthafte Bewerbung abgegeben hat. Dagegen sprach in einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall, dass der auf eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts klagende Bewerber bereits einer Vollzeitbeschäftigung nachging, bei der er erheblich mehr verdiente als bei der ausgeschriebenen Stelle, und auch andere nachvollziehbare Gründe für einen Stellenwechsel nicht ersichtlich waren. Dem Kläger ging es im vorliegenden Fall offenbar nur um die Entschädigungszahlung. Seine Klage wurde abgewiesen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.01.2008
6 Sa 522/07
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz
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