Einstellung regelmäßiger Übernahme tariflicher Lohnerhöhungen

Obwohl ein Unternehmen nicht tarifgebunden war, ließ es seinen Mitarbeitern über Jahre hinweg die tariflichen Lohnerhöhungen zukommen. Als die Geschäfte nicht mehr so gut gingen, entschloss sich die Geschäftsleitung die tarifliche Gehaltserhöhung nur noch teilweise und die Einmal- und Pauschalzahlungen überhaupt nicht zu übernehmen. Ein Arbeitnehmer klagte vergeblich auf eine uneingeschränkte Lohnerhöhung, wie sie der einschlägige Tarifvertrag vorsah.

Das Bundesarbeitsgericht billigte das Verhalten des Unternehmens. Dies wurde nachvollziehbar damit begründet, dass sich ein tarifgebundener Betrieb jederzeit durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband den tariflichen Regelungen entziehen kann. Ein Unternehmen, das von vornherein nicht tarifgebunden ist, darf dementsprechend nicht schlechter gestellt werden.

Urteil des BAG vom 09.02.2005
5 AZR 284/04
Pressemitteilung des BAG

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