Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der vom Arbeitnehmer zur Einsichtnahme verlangten Vereinbarung um einen Haustarifvertrag oder um eine Betriebsvereinbarung handelt. Falls ein Tarifvertrag vorliegt, ergibt sich der Anspruch aus § 8 TVG. Geht es hingegen um eine Betriebsvereinbarung, so kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG stützen.
Urteil des LAG Nürnberg vom 09.12.2004
5 Sa 328/04
Pressemitteilung des LAG Nürnberg
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