Anspruch auf Einsichtnahme von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihnen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auf Anforderung zugänglich macht.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der vom Arbeitnehmer zur Einsichtnahme verlangten Vereinbarung um einen Haustarifvertrag oder um eine Betriebsvereinbarung handelt. Falls ein Tarifvertrag vorliegt, ergibt sich der Anspruch aus § 8 TVG. Geht es hingegen um eine Betriebsvereinbarung, so kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG stützen.

Urteil des LAG Nürnberg vom 09.12.2004
5 Sa 328/04
Pressemitteilung des LAG Nürnberg

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