Teilweise Bezugnahme auf BAT
Wurde in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass lediglich hinsichtlich der Eingruppierung und Vergütung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) gilt und im Übrigen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Arbeitgebers (hier Evangelische Kirche) Anwendung finden, so ist damit die Arbeitszeitregelung des BAT nicht Vertragsinhalt geworden. Der Arbeitnehmer kann daher aus einer Absenkung der Arbeitszeit im Öffentlichen Dienst - und proportional dazu die Absenkung der Vergütung - keine Rechtsansprüche herleiten.
Urteil des BAG vom 05.04.2006
4 AZR 390/05
EzA-SD 2006, 3