Wirkung einer arbeitsrechtlichen Gleichstellungsabrede
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie sich ein Wegfall der tarifrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers auf Arbeitsverhältnisse mit nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern auswirkt, mit denen eine so genannte Gleichstellungsabrede besteht. Darunter versteht man eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag, durch die lediglich erreicht werden soll, dass die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ebenso behandelt werden wie Arbeitnehmer, auf die wegen ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft die betreffenden Tarifverträge bereits tarifrechtlich angewendet werden müssen. Endet die tarifrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, neu abgeschlossene Tarifverträge gegenüber den organisierten Arbeitnehmern anzuwenden, z. B. weil er zuvor aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist, entfällt auch eine dahingehende vertragliche Verpflichtung gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern.
Ob dies bei einer Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk "in der jeweils geltenden Fassung" anzunehmen ist, also die Bindung an den Tarifvertrag durch den Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers auflösend bedingt ist, muss durch Auslegung bestimmt werden. Das Bundesarbeitsgericht verneint dies jedenfalls für die Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden. Mit der entsprechenden Vertragsklausel sollte daher nicht nur eine Gleichstellung mit gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern herbeigeführt, sondern eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründet werden, auch nach seinem Austritt abgeschlossene Änderungstarifverträge gegenüber den betroffenen Mitarbeitern arbeitsvertraglich anzuwenden.
Urteil des BAG vom 18.04.2007
4 AZR 652/05
Pressemitteilung des BAG