Verschlechterung des Sonderkündigungsschutzes durch neuen Tarifvertrag
Ein Manteltarifvertrag sah ursprünglich unter bestimmten Voraussetzungen (mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 50. Lebensjahres) einen Ausschluss ordentlicher Kündigungen vor. Eine Ausnahme sollte nur bei Stilllegung des Betriebs gelten. In einem späteren Tarifvertrag wurde dieser Sonderkündigungsschutz dahingehend verschlechtert, dass eine ordentliche Kündigung älterer Arbeitnehmer bereits dann zulässig sein sollte, wenn sie durch eine notwendige Betriebsänderung bedingt ist.
Das Bundesarbeitsgericht hatte gegen die Verschlechterung der ursprünglichen Regelung keine rechtlichen Bedenken. Ein tariflicher Sonderkündigungsschutz kann nachträglich verschlechtert werden. Das gilt selbst dann, wenn ein betroffener Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz bereits erreicht und in die Aufrechterhaltung des Sonderkündigungsschutzes im bisherigen Umfang vertraut hat.
Urteil des BAG vom 02.02.2006
2 AZR 58/05
Pressemitteilung des BAG