Befindet sich eine Mitarbeiterin in Elternzeit, darf der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren nicht mit der Begründung ablehnen, er habe den Arbeitsplatz nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern wegrationalisiert. Will der Arbeitgeber Arbeitsplätze ganz oder teilweise abbauen, so ist er gehalten, entsprechende (Änderungs-)Kündigungen auszusprechen. Arbeitnehmer in Elternzeit sind nicht dazu da, Rationalisierungsentscheidungen des Arbeitgebers sozial "abzufedern", indem sie während der Elternzeit auf eine Teilzeittätigkeit verzichten.
Urteil des LAG Hamm vom 15.02.2006 - 9 Sa 1601/04
Redaktioneller Hinweis: Siehe zu diesem Thema den neuen Ratgeber Nebentätigkeit und die Informationen zum Recht auf Teilzeitarbeit
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