Ein Ablehnungsgrund kann grundsätzlich auch darin gesehen werden, dass der Arbeitgeber keine geeignete Ersatzkraft findet. Hierauf darf sich der Unternehmer aber dann nicht berufen, wenn er bei der Ausschreibung einer Stelle zur Nachbesetzung erheblich höhere Anforderungen stellt, als er üblicherweise für eine vergleichbare Tätigkeit verlangt.
Urteil des BAG vom 23.11.2004 - 6 AZR 644/03, NZA 2005, 769
Redaktioneller Hinweis: Siehe zu diesem Thema den neuen Ratgeber Nebentätigkeit und die Informationen zum Recht auf Teilzeitarbeit
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