von Teilzeitarbeit zurück zur Vollzeitarbeit
Wer als Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf Teizeit herabsetzt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit. Der Urteilsfall: Eine Angestellte war nach der Geburt ihrer Tochter auf eigenen Wunsch auf eine Halbtagsstelle gewechselt. Nach erfolgter Einschulung der Tochter wollte sie wieder Vollzeit arbeiten. Der Arbeitgeber hat dem nicht entsprochen.
Ein Anspruch auf Vollzeitarbeit besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber bei der Reduzierung der Arbeitszeit den Mitarbeiter nicht über die rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt hat. Nach Ansicht der Arbeitsrichter kann sich die Angestellte mit ihrem Arbeitgeber nur gütlich auf eine Aufstockung der Arbeitszeit einigen (BAG, Az. 9 AZR 442/00).
Redaktioneller Hinweis: Siehe zu diesem Thema den neuen Ratgeber Nebentätigkeit und die Informationen zum Recht auf Teilzeitarbeit