Rückforderung einer Überzahlung bei ungewöhnlich vielen Überstunden

Erteilt der Arbeitgeber eine Lohnabrechnung und zahlt er das Arbeitsentgelt aus, ist er für eine von ihm behauptete Überzahlung auch dann darlegungs- und beweispflichtig, wenn der Arbeitnehmer entgegen den arbeitsrechtlichen Bestimmungen keine abgezeichneten Stundenzettel eingereicht hat.

Enthält der Anstellungsvertrag keine Begrenzung der Stundenzahl und rechnet der Arbeitgeber in den ersten beiden Monaten für den Einsatz in einem Fremdbetrieb mit 223 bzw. 185 Stunden ab, kann der Arbeitnehmer bis zu einem entsprechend deutlichen Hinweis des Arbeitgebers weiterhin entsprechend viele geleistete Arbeitsstunden vergütet verlangen.

Urteil des LAG Nürnberg vom 31.01.2006
6 Sa 961/04
Pressemitteilung des LAG Nürnberg

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps