Besteht bei einem langfristigen Mietvertrag über ein Parkhaus ein Kündigungsrecht für den Fall, dass das im selben Gebäudekomplex befindliche Kino seinen Betrieb "ganz oder größtenteils" einstellt, kann hieraus kein Kündigungsrecht für einen aus anderen Gründen eingetretenen Umsatzrückgang durch nachlassende Frequentierung des Parkhauses hergeleitet werden. Vielmehr schloss das Oberlandesgericht Düsseldorf aus der ausdrücklichen Aufnahme des auf den Betrieb des Kinos begrenzten Kündigungsrechts, dass der Vermieter darüber hinaus das Umsatzrisiko nicht übernehmen wollte.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.02.2004
I-10 U 73/03
MDR 2004, 1052
|
|
|
|