Ansprüche wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit zügig geltend machen
Wer gegen eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit eines ausgeschiedenen Mitarbeiters vorgehen will, sollte dem unzulässigen Treiben nicht lange untätig zusehen. Derartige Ansprüche muss der ehemalige Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nämlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Verstoßes geltend machen.
Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 28.01.2004
2 Sa 76/03
Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg