Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt Zweifel an dieser Rechtsprechung geäußert. Es sei nicht in jedem Fall gerechtfertigt, dem Abmahnenden das Kostenrisiko einer ungerechtfertigten Abmahnung aufzuerlegen, da dieser bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht immer einen Informationsvorsprung gegenüber dem Abgemahnten besitzt. Der Senat hat diese Rechtsfrage nunmehr dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs vorgelegt, der immer dann zu entscheiden hat, wenn die einzelnen Senate unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.
Urteil des BGH vom 12.08.2004 - I ZR 98/02, RdW Heft 1/2005, Seite VI, BGHR 2005, 115
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