Fristlose Kündigung wegen Vorteilsnahme

Eine Sekretärin erteilte einer Autovermietung regelmäßig Aufträge im Namen ihres Arbeitgebers. Als das Unternehmen erfuhr, dass die Mitarbeiterin von dem Vermietungsunternehmen Fahrzeuge für den eigenen Gebrauch erheblich günstiger gemietet hatte, kündigte es das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, obwohl dem Arbeitgeber durch die Vorteilsnahme kein Schaden entstanden war. Für die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung reicht in derartigen Fällen die bloße Gefahr aus, dass der "geschmierte" Arbeitnehmer nicht mehr ausschließlich die Interessen des Unternehmens wahrnimmt.

Urteil des LAG Frankfurt a. M.

9 Sa 1778/98

NJW Heft 26/2000, Seite XXXVIII

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